Zur neuen Fassung von § 35 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 33 - 35) |
(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(2) 1Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. 2Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
3Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
(5) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) 1Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. 2Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. 3Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 35 BDSG a.F.
237 Entscheidungen zu § 35 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 13.08.2013 - 6 K 956/13
Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 10 K 7698/16
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DGVO): Vor Inkrafttreten keine ...
- OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 7 U 187/13
Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 ...
- VG Karlsruhe, 26.10.2012 - 6 K 1837/12
Wirtschaftsauskunftei - Ankündigung der Restschuldbefreiung - Grundrecht auf ...
- VG Karlsruhe, 05.09.2012 - 6 K 1782/12
Löschungsanspruch hinsichtlich von einer Wirtschaftsauskunftei gespeicherten ...
- BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17
jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 13.07.2016 - 28 O 7/16
Kein Löschungsanspruch eines Arztes hinsichtlich Veröffentlichung der ...
- OLG Köln, 05.01.2017 - 15 U 121/16
Rechtmäßigkeit der Speicherung von Beurteilungen über Ärzte und deren ...
- LG Köln, 13.07.2016 - 28 O 7/16
- KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung ...
- OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15
Löschung eines SCHUFA-Eintrags
Querverweise
Auf § 35 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 12 (Anwendungsbereich)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechte des Betroffenen
- § 34 (Auskunft an den Betroffenen)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)