Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. | zum Zweck der Übermittlung, | |
2. | zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder | |
3. | für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung |
gespeichert werden.
(5) 1Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). 2Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. | besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder | |
2. | die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, |
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(6) 1Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. 2Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. 3Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 | |
26.08.2006 | Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 22.08.2006 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 4d BDSG a.F.
25 Entscheidungen zu § 4d BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.04.2018 - 6 B 3.18
Datenschutzrechtliche Meldepflicht für Tierbeobachtungskameras; Wegfall der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 213/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 63/15
Datenschutzrechtliche Meldepflicht hinsichtlich des Aufstellens von ...
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 213/16
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 197/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.04.2018 - 6 B 4.18
Datenschutzrechtliche Meldepflicht für Tierbeobachtungskameras; Wegfall der ...
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 2102/14
Datenschutzrechtliche Meldepflicht hinsichtlich des Aufstellens von ...
- BVerwG, 25.04.2018 - 6 B 4.18
- BVerwG, 25.04.2018 - 6 B 5.18
Datenschutzrechtliche Meldepflicht für Tierbeobachtungskameras; Wegfall der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 216/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1074/15
Datenschutzrechtliche Meldepflicht hinsichtlich des Aufstellens von ...
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 216/16
- AGH Bayern, 18.04.2018 - BayAGH III - 4 - 4/17
Zulassung einer Datenschutzbeauftragten als Syndikusrechtsanwältin
Querverweise
Auf § 4d BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4e (Inhalt der Meldepflicht)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)