Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) 1Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. 2Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
Hinweis der Redaktion:Der Wortlaut von Absatz 2 Nr. 2 infolge des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2254) ist unklar. Hierzu ein ausführlicher Beitrag vom 15. Dezember 2013 im De-legibus-Blog.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 |
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 6a BDSG a.F.
6 Entscheidungen zu § 6a BDSG a.F. in unserer Datenbank:
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Schufa-Bewertungen - Geschlechterdiskriminierung bleibt ungeklärt
Querverweise
Auf § 6a BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 29 (Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung)