Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 6a
Automatisierte Einzelentscheidung

(1) 1Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. 2Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.

Hinweis der Redaktion:

Der Wortlaut von Absatz 2 Nr. 2 infolge des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2254) ist unklar. Hierzu ein ausführlicher Beitrag vom 15. Dezember 2013 im De-legibus-Blog.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 01.04.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2010Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes29.07.2009BGBl. I S. 2254

Rechtsprechung zu § 6a BDSG a.F.

6 Entscheidungen zu § 6a BDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6a BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
        Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
          § 29 (Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung)
Was ist das?

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