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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 105
Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Hinweis:

Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "vorübergehender Störung" statt "vorübergehenden Störung".

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