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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Alte Fassung
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1Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
§ 104Geschäftsunfähigkeit
§ 105Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 105aGeschäfte des täglichen Lebens
§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis
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