Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Alte Fassung
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(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§ 104Geschäftsunfähigkeit
§ 105Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 105aGeschäfte des täglichen Lebens
§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis
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