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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
Alte Fassung
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(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 1773Voraussetzungen
§ 1774Anordnung von Amts wegen
§ 1775Mehrere Vormünder
§ 1776Benennungsrecht der Eltern
§ 1777Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779Auswahl durch das Familiengericht
§ 1780Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782Ausschluss durch die Eltern
§ 1783(weggefallen)
§ 1784Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785Übernahmepflicht
§ 1786Ablehnungsrecht
§ 1787Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788Zwangsgeld
§ 1789Bestellung durch das Familiengericht
§ 1790Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791Bestallungsurkunde
§ 1791aVereinsvormundschaft
§ 1791bBestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791cGesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792Gegenvormund
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