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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
Alte Fassung
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(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.
(2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 1773Voraussetzungen
§ 1774Anordnung von Amts wegen
§ 1775Mehrere Vormünder
§ 1776Benennungsrecht der Eltern
§ 1777Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779Auswahl durch das Familiengericht
§ 1780Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782Ausschluss durch die Eltern
§ 1783(weggefallen)
§ 1784Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785Übernahmepflicht
§ 1786Ablehnungsrecht
§ 1787Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788Zwangsgeld
§ 1789Bestellung durch das Familiengericht
§ 1790Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791Bestallungsurkunde
§ 1791aVereinsvormundschaft
§ 1791bBestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791cGesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792Gegenvormund
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