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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts (§§ 1837 - 1848) |
Alte Fassung
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(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) 1Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 1837Beratung und Aufsicht
§ 1838(weggefallen)
§ 1839Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840Bericht und Rechnungslegung
§ 1841Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843Prüfung durch das Familiengericht
§ 1844(weggefallen)
§ 1845(weggefallen)
§ 1846Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
§ 1847Anhörung der Angehörigen
§ 1848(weggefallen)
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