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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts (§§ 1837 - 1848) |
Alte Fassung
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Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 1837Beratung und Aufsicht
§ 1838(weggefallen)
§ 1839Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840Bericht und Rechnungslegung
§ 1841Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843Prüfung durch das Familiengericht
§ 1844(weggefallen)
§ 1845(weggefallen)
§ 1846Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
§ 1847Anhörung der Angehörigen
§ 1848(weggefallen)
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