Bundesrechtsanwaltsordnung
Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.
(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
§ 179Zusammensetzung des Präsidiums
§ 180Wahlen zum Präsidium
§ 181Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 182Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
§ 183Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
§ 184Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185Aufgaben des Präsidenten § 186Aufgaben des Schatzmeisters
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pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185Aufgaben des Präsidenten § 186Aufgaben des Schatzmeisters