Bundesrechtsanwaltsordnung

   Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e)   
   Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ BRAO (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BRAO
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung
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Textdarstellung

  

§ 183
Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Was ist das?

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