Bundesrechtsanwaltsordnung
Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186) |
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) 1Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
1. | wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; | |
2. | wenn er sein Amt niederlegt. |
2Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185Aufgaben des Präsidenten § 186Aufgaben des Schatzmeisters