Bundesrechtsanwaltsordnung

   Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e)   
   Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 179
Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,
2. mindestens drei Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

Rechtsprechung zu § 179 BRAO

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