Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
(1) 1In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
2Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.
(2) 1In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
wird; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist. 2Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit.
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 | |
01.10.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 10 BZRG
12 Entscheidungen zu § 10 BZRG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 685.21
- BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15
Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung; ...
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08
Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 14 A 2603/14
Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung; Zahlungsverjährung bei Gewerbesteuern; ...
- VG Köln, 21.10.2020 - 23 K 6726/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
- VG Braunschweig, 14.12.2005 - 1 A 46/04
Anzeigepflicht; Behördenführungszeugnis; Geschäftsführer; Geschäftsführerwechsel; ...
- OLG Stuttgart, 24.04.2015 - 4 Ws 117/15
Wahl des Strafverteidigers: Ablehnung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen ...
- OVG Hamburg, 11.01.2011 - 3 Bf 197/09
Untersagung von Besitz und Erwerb von Waffen während der Strafhaft
- BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch ...