Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
1. | die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt, | |
2. | die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist, | |
3. | ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos wird. |
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
§ 3Inhalt des Registers
§ 4Verurteilungen
§ 5Inhalt der Eintragung
§ 6Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
§ 7Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
§ 8(weggefallen)
§ 9(weggefallen)
§ 10Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 11Schuldunfähigkeit
§ 12Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
§ 13Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
§ 14Gnadenerweise und Amnestien
§ 15Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 16Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
§ 18Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 19Aufhebung von Entscheidungen
§ 20Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
§ 20aÄnderung von Personendaten
§ 20bIdentifizierungs-
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
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verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 19 BZRG
Entscheidung zu § 19 BZRG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08
Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der ...
Querverweise
Auf § 19 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 20 (Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke)