Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
1Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen:
1. | aus dem Melderegister, | |
2. | aus dem Ausländerzentralregister sowie | |
3. | von Ausländerbehörden und Standesämtern. |
2Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 3Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.08.2021 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 |
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen