Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 2Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) 1Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. 2Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde | 28.08.2013 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 294 FamFG
42 Entscheidungen zu § 294 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - XII ZB 321/23
Die Beschwerdeentscheidung in Betreuungsverfahren - und die neuen ...
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 442/21
Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf ...
- BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19
Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im ...
- BGH, 17.10.2018 - XII ZB 313/18
Verfahren auf Aufhebung der Betreuung: Erneute Betreuerauswahl bei ...
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 615/17
Betreuungssache: Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts ohne weitere ...
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16
Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im ...
- BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15
Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren ...
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 130/23
Die bestehende Betreuung - und die erforderliche Anpassung des Aufgabenkreises
- BGH, 20.08.2014 - XII ZB 479/12
Vergütungsfestsetzung für einen Vereinsbetreuer: Beachtlichkeit von Mängeln bei ...
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 15.01.2021 - DG 4/12
§ 294 FamFG in Nachschlagewerken
- § 294 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einwilligungsvorbehalt
- § 294 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufgabenkreis
- Aufgabenkreise
- Aufhebung der Betreuung
- Betreuerwechsel
- Betreuungsaufhebung
- Betreuungsverfahren
- Einwilligungsvorbehalt
- Ergänzungsbetreuer
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Rechtspfleger
- Richter
- Sachverständigengutachten
- Verhinderungsbetreuer
- Vertretungsbetreuer
- Vorführung
Querverweise
Auf § 294 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 493 (Übergangsvorschriften)