Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. 2Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
(2) 1Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
(3) 1§ 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 284 FamFG
13 Entscheidungen zu § 284 FamFG in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 10.04.2019 - 5 K 133/19
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Unterbringungssachen
- OLG Brandenburg, 15.03.2016 - 13 WF 268/15
Beschwerde gegen Kindesunterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren: ...
- LG Frankenthal, 02.06.2017 - 1 T 284/16
Betreuungsverfahren: Zwangsweise Vorführung bzw. Unterbringung zur Begutachtung ...
- LG Meiningen, 17.05.2021 - 4 T 85/21
Unterbringung nach PsychKG: Zuständiges Gericht; Anordnung aufgrund eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Meiningen, 19.05.2021 - 4 T 85/21
Unterbringung nach PsychKG: Zuständiges Gericht; Anordnung aufgrund eines ...
- LG Meiningen, 19.05.2021 - 4 T 85/21
- LG Saarbrücken, 04.01.2011 - 5 T 522/10
Betreuungsüberprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung hinsichtlich einer ...
- LG Kleve, 12.06.2014 - 4 T 441/14
Verwertung eines unbrauchbaren Sachverständigengutachtens in Betreuungssachen als ...
- OLG Naumburg, 11.07.2012 - 8 UF 144/12
Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung zur Vorbereitung über die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 10.07.2012 - 8 UF 144/12
Einstweilige Anordnung auf vorläufige Genehmigung der Unterbringung eines ...
- OLG Naumburg, 10.07.2012 - 8 UF 144/12
- OLG Karlsruhe, 20.07.2023 - 19 W 54/23
Rechtsgrundlage für Wohnungsdurchsuchung für Prüfungen nach BWPsychKHG
§ 284 FamFG in Nachschlagewerken
- § 284 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Unterbringungsverfahren
- § 284 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anhörung
- Betreuungsverfahren
- Familienverfahrensgesetz
- Unterbringungsverfahren
- Vorführung
Querverweise
Auf § 284 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Unterbringungssachen
- § 322 (Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Unterbringungsverfahren
- § 3 (Unterbringungsantrag)