Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung dieses Richters.
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung.
(3) 1In Eilfällen kann der Präsident des Landgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.
Rechtsprechung zu § 22b GVG
14 Entscheidungen zu § 22b GVG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 7/20
Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder der Vergabekammer
- BVerwG, 09.07.1964 - II C 201.61
Erfordernis eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes für die Betrauung ...
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53
Hilfsrichter beim Oberlandesgericht
- BGH, 15.11.1955 - 5 StR 408/55
Tötung eines KPD-Funktionärs, der im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung ...
- BGH, 02.12.1958 - 1 StR 375/58
Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste aufgrund von Fraktionsvorschlägen; ...
- BGH, 14.10.1959 - 2 StR 349/59
- BGH, 07.06.1977 - 5 StR 224/77
Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer ...
- BGH, 19.01.1978 - III ZR 11/76
Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Geschäftsverteilung - Drittbezogenheit von ...
- VG Freiburg, 18.10.1972 - VS. VI 56/72
Bestehen eines Rechtsweges gegen die Anfechtung der Geschäftsverteilungspläne der ...
- BGH, 05.07.1974 - RiZ(R) 5/73
Frage der Zuständigkeit des Präsidenten eines Oberlandesgerichts für die ...