Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen, zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen | 21.06.2005 |
Rechtsprechung zu § 23d GVG
2 Entscheidungen zu § 23d GVG in unserer Datenbank:
- AG Köln, 10.03.2022 - 583 OWi 35/22
- KG, 15.03.2022 - 1 AR 9/22
Bindungswirkung eines in Unkenntnis landesrechtlich geregelter ...