Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
(2) 1Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. 2Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. 3Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. 4Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.
(3) 1Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. 3Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. 4Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. 5Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.03.2005 | Gesetz zum internationalen Familienrecht | 26.01.2005 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung | 11.12.2001 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 | |
01.03.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen | 19.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 23b GVG
949 Entscheidungen zu § 23b GVG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 14.03.2022 - 7 WF 1114/21
Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach dem GewSchG gegen hoheitliches Handeln
- VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 2076/22
Auskunftsersuchen, Einsichtnahme, Familienrichter, Qualifikationen, ...
- OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 20 K 5442/19
Informationszugang, Qualifikation, Familienrichter, personenbezogene Daten, ...
- BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 35/21 Corona
Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in ...
- BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 36/21 Corona
Nichteröffnung des Zivilrechtswegs für einen Antrag auf Anordnung gegenüber ...
- BGH, 06.10.2021 - XII ZB 223/21 Corona
Überprüfung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen durch das Familiengericht: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.10.2021 - XII ZB 224/21 Corona
Überprüfung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen durch das Familiengericht: ...
- BGH, 06.10.2021 - XII ZB 224/21 Corona
- BGH, 27.10.2021 - XII ZB 330/21 Corona
Rechtsweg für den Aussetzungsantrag des Elternteils eines Schulkindes im Hinblick ...
- BGH, 03.11.2021 - XII ZB 289/21 Corona
Zuständigkeit für die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen: ...
§ 23b GVG in Nachschlagewerken
- § 23b GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Familiengericht
Querverweise
Auf § 23b GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22
- Oberlandesgerichte
- § 119
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 32 (Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege)
Redaktionelle Querverweise zu § 23b GVG:
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- §§ 1 ff. (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen) (zu § 23b I Nr. 8a)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 64b
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)