Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
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§ 22a

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22.12.1999 (BGBl. I Nr. 2598, ber. 2000 I S. 1415), in Kraft getreten am 30.12.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.1999Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte22.12.1999BGBl. I Nr. 2598, ber. 2000 I S. 1415

Rechtsprechung zu § 22a GVG

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