Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Lebenspartnerschaft

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft getreten am 22.12.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.12.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts18.12.2018BGBl. I S. 2639
26.11.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner20.11.2015BGBl. I S. 2010
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396

Rechtsprechung zu § 1 LPartG

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Querverweise

Auf § 1 LPartG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 172 (Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LPartG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe) (zu §§ 1 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 52 I Nr. 2a (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten) (zu §§ 1 ff)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland) (zu §§ 1 ff)
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