1Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. 2Der Bescheid ist den Beteiligten jeweils einzeln zuzustellen, soweit sie dies im Einzelfall beantragt haben. 3Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sind Ehegatten gleichgestellt.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 8 LVwZG
19 Entscheidungen zu § 8 LVwZG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.09.2003 - 5 K 2197/03
Entscheidung zur Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens wegen ...
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1738/03
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- VG Karlsruhe, 13.02.2008 - 9 K 4351/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Statthaftigkeit des ...
- VG Karlsruhe, 16.01.2007 - 11 K 1326/06
Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 8 S 1145/04
NABU unterliegt im Messestreit auch beim VGH
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.1993 - 5 S 567/93
Unanwendbarkeit des VwZG BW § 9 Abs 2 auf Widerspruchsfristen; Wirksamwerden ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
Ausschluss der Härtefallregelung bei wiederholten Asylfolgeanträgen; keine ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06
Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.1992 - 2 S 194/90
Bekanntgabe eines an mehrere Beteiligte gerichteten Abgabenbescheides; Auslegung ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
Schriftlichkeit der Klageerhebung nach VwGO § 81 Abs 1 S 1 - eigenhändige ...