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§ 8
Zustellung an mehrere Beteiligte

1Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. 2Der Bescheid ist den Beteiligten jeweils einzeln zuzustellen, soweit sie dies im Einzelfall beantragt haben. 3Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sind Ehegatten gleichgestellt.

Rechtsprechung zu § 8 LVwZG

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