(1) 1Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 7 LVwZG
10 Entscheidungen zu § 7 LVwZG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 25.05.2023 - 2 K 3265/22
Zulässigkeit einer Nachbarklage; Drittschutz bei Vereinigungsbaulast; ...
- VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21
Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot
- VG Freiburg, 12.03.2009 - 4 K 1027/08
Rücknahme einer bestandskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1738/03
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- SG Karlsruhe, 28.10.2008 - S 1 U 880/08
Rechtmäßigkeit eines Beitragsberichtigungsbescheides und einer damit ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18
Notwendigkeit der Anhörung bei nachträglich angeordneter sofortiger Vollziehung
- VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
Wirksamkeit einer Zustellung gegenüber dem Adressaten, wenn ein als Einschreiben ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2016 - 5 S 1920/16
Sofortige Vollziehung einer Besitzeinweisung
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88
Vereinsverbot bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.1984 - 4 S 1234/83
Zustellung an eine Stiftung des Öffentlichen Rechts