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__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 7
Zustellung an Bevollmächtigte

(1) 1Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind.

Rechtsprechung zu § 7 LVwZG

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