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__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/__paste_norm__.html)
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(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium.
(2) Die zur Durchführung des § 12 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Allgemeines
§ 3Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 5aElektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7Zustellung an Bevollmächtigte
§ 8Zustellung an mehrere Beteiligte
§ 9Heilung von Zustellungsmängeln
§ 10Zustellung im Ausland
§ 11Öffentliche Zustellung
§ 12Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung
§ 13Verwaltungs-
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Rechtsprechung zu § 13 LVwZG
Entscheidung zu § 13 LVwZG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88
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