(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. 2Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. 3Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.
(3) 1Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. 3Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. 5In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 6Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191), in Kraft getreten am 01.01.2016.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 10 LVwZG
4 Entscheidungen zu § 10 LVwZG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - 10 S 2000/17
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Reichsbürger
- LSG Baden-Württemberg, 03.06.2014 - L 9 R 5091/12
- OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13
Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in Baden-Württemberg: ...
- VG Stuttgart, 17.01.2006 - 6 K 2588/05
Keine Erhebung von Abschiebungskosten bei unrichtiger Sachbehandlung.
Querverweise
Auf § 10 LVwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71b (Verfahren)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)