(1) 1Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
1. | der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, | |
2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder | |
3. | sie im Fall des § 10 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. |
2Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. 2Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. 3Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. 5In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. 6Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 11 LVwZG
15 Entscheidungen zu § 11 LVwZG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2022 - 13 S 1790/22
Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe; Verwirkung von Rügen gegen die ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 2324/99
Ersatzzustellung: zwingender Vermerk über den Ort der Niederlegung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - 10 S 2000/17
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Reichsbürger
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1994 - 8 S 1086/94
Ersatzzustellung durch Niederlegung; Vorhaltung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2008 - 13 S 783/08
Aufklärungspflichten der Behörde bei der Anordnung öffentlicher Zustellung
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.1986 - 14 S 2037/86
Zustellungsempfangsberechtigter
- VG Stuttgart, 23.10.2003 - 4 K 3962/03
Vorläufiger Rechtsschutz bei verfristetem Widerspruch gegen Gewerbeuntersagung
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.1980 - III 1381/79
Zwangsgeldandrohung für mehrere Auflagen - Zustellung an Eheleute - ...
- VG Sigmaringen, 16.03.2018 - 4 K 8949/17
Beitragsbescheid; öffentliche Zustellung an Grundstückseigentümer; spätere ...
- VG Stuttgart, 17.01.2006 - 6 K 2588/05
Keine Erhebung von Abschiebungskosten bei unrichtiger Sachbehandlung.
Querverweise
Auf § 11 LVwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- § 2 (Allgemeines)