Straßenverkehrs-Ordnung
III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53) |
(1) 1Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. 2Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. 2Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.
(3) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. 2Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. 2Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
Fassung aufgrund der Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.09.2023 | Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 28.08.2023 | |
28.04.2020 | Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 20.04.2020 |
Bundesamtes § 45Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen § 46Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 47Örtliche Zuständigkeit § 48Verkehrsunterricht § 49Ordnungswidrigkeiten § 50Sonderregelung für die Insel Helgoland § 51Besondere Kostenregelung § 51aÜberleitung § 52Übergangs-
und Anwendungs-
bestimmungen § 53Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtsprechung zu § 44 StVO
304 Entscheidungen zu § 44 StVO in unserer Datenbank:
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Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken; Amt für Straßen und Verkehr; ...
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- OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22
Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes ...
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- VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 15 K 1844/22
Bürgerbegehren; Koppelungsverbot; Bestimmtheitsgebot
- VGH Bayern, 21.11.2019 - 4 B 19.649
Aufwendungsersatz für einen Feuerwehreinsatz
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz
- VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
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Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung ...
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Straßenverkehrsbehörde; Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung; sachliche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 1010/13
Zur sachlichen Zuständigkeit für eine Anordnung gegenüber einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 1010/13
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Verbotsverfügung gegen Auto-Poser
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2019 - 1 B 16.17
Tempo 10-Zone in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben
§ 44 StVO in Nachschlagewerken
- § 44 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Straßenverkehrsbehörde
Querverweise
Auf § 44 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 44 StVO:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 60 II (Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (zu § 44 II 2)