Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160)   
   Zweiter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Aufnahme (§§ 153 - 157)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 156
Haftung des Einzelkaufmanns

1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 156 UmwG

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