Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Rechtsprechung zu § 1666 BGB a.F.
18 Entscheidungen zu § 1666 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Oldenburg, 05.09.2012 - 5 A 1368/11
Bestattung; Kindeswohlgefährdung; Sorgerechtsentzug; Unbilligkeit
- VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
- BayObLG, 03.11.1998 - 1Z BR 106/98
Rechte und Pflichten des Vormunds
- BayObLG, 06.10.1998 - 1Z BR 52/98
Entziehung des elterlichen Sorgerechts
- BayObLG, 02.10.1998 - 1Z BR 91/98
Entziehung des elterlichen Sorgerechts der unverheirateten Mutter
- BayObLG, 22.04.1980 - BReg. 1 Z 26/80
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Familiensachen mit ...
- OLG Karlsruhe, 19.10.1981 - 16 Wx 6/81
- BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB
- BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls
- BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 698/80
Antrag auf Begehren eines Umgangsrechts mit einem leiblichen Kind nach Tötung von ...