Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1666a BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1666a

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Rechtsprechung zu § 1666a BGB a.F.

2 Entscheidungen zu § 1666a BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1666a BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
        Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
          Vormundschaft
            III. Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
          Rechtliche Betreuung
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