Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Rechtsprechung zu § 1681 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1681 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.1984 - IX ZR 67/82
Rückgriffsanspruch nach Rückerstattung eines Grundstücks aufgrund REAO ...
- BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 1 Z 110/81
Zuständigkeit für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Wohnort der Kinder in ...
- BayObLG, 22.09.1998 - 1Z BR 81/98
Beschwerde gegen eine vor Inkrafttreten des KindRG bekannt gemachte Entscheidung ...
- BGH, 15.04.1964 - IV ZR 184/62
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1681 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1682