Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 AGG
53 Entscheidungen zu § 16 AGG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2018 - 6 Sa 335/18
Entschädigungsanspruch - Benachteiligungsverbot - Diskriminierung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Potsdam, 18.01.2018 - 2 Ca 838/17
Entschädigung nach AGG - Diskriminierung wegen des Geschlechts
- ArbG Potsdam, 18.01.2018 - 2 Ca 838/17
- ArbG Stuttgart, 15.04.2015 - 26 Ca 947/14
Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers - Diskriminierung - Urlaubsentgelt
- BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16
Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 17.04.2015 - 4 Sa 482/13
- LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15
Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer ...
- ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15
- OVG Bremen, 21.10.2021 - 2 B 326/21
Ausschluss aus einem Bewerbungsverfahren zum Schutz der Funktionsfähigkeit der ...
- LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung; Keine Verletzung des ...