Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. 2Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Rechtsprechung zu § 9 BBG
273 Entscheidungen zu § 9 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.03.2024 - 2 VR 10.23
- VG München, 09.01.2024 - M 5 E 23.576
Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilungen, ...
- BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
- OVG Bremen, 05.12.2023 - 2 B 134/23
- VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 924/21
Kein "Recht zum Schweigen und zur Lüge" eines Bewerbers um die Aufnahme in den ...
- VG Berlin, 06.02.2024 - 5 L 728.23
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...
- VG Kassel, 27.12.2013 - 1 L 1345/13
Ernennung auf Probe bei Verdacht eines Dienstvergehens
- OVG Sachsen, 18.12.2020 - 2 B 169/20
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Tarifbeschäftigte; ...
- VG München, 12.12.2023 - M 5 E 23.575
Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilung, ...
- VG Ansbach, 22.03.2017 - AN 11 K 16.00090
Keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeidienst wegen ...
Querverweise
Auf § 9 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Laufbahnen
- § 22 (Beförderungen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BBG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 II