Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Antragsbefugnis

1Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. 2Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. 3Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3799), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz10.10.2013BGBl. I S. 3799

Rechtsprechung zu § 34 DesignG

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Querverweise

Auf § 34 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

    Designgesetz (DesignG) 
      Nichtigkeit und Löschung
        § 34c (Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren)
     
      Verfahren in Designstreitsachen
        § 52a (Geltendmachung der Nichtigkeit)
        § 52b (Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit)
     
      Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
        § 71 (Wirkung der internationalen Eintragung)
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