Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ DesignG (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ DesignG
__paste_bez____paste_norm__ Designgesetz (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Designgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 33
Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

(6) 1Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. 2Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 558), in Kraft getreten am 01.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes04.04.2016BGBl. I S. 558
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz10.10.2013BGBl. I S. 3799

Rechtsprechung zu § 33 DesignG

50 Entscheidungen zu § 33 DesignG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 50 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 33 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

    Designgesetz (DesignG) 
      Eintragungsverfahren
        § 13 (Anmeldetag)
     
      Nichtigkeit und Löschung
        § 34 (Antragsbefugnis)
        § 35 (Teilweise Aufrechterhaltung)
        § 36 (Löschung)
     
      Verfahren in Designstreitsachen
        § 52 (Designstreitsachen)
     
      Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
        § 70 (Nachträgliche Schutzentziehung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht