Designgesetz
Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
(1) 1Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
1. | gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder | |
2. | er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen. |
2Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.
(2) 1Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt § 34bAussetzung § 34cBeitritt zum Nichtigkeits-
verfahren § 35Teilweise Aufrechterhaltung § 36Löschung
Rechtsprechung zu § 34c DesignG
Entscheidung zu § 34c DesignG in unserer Datenbank:
- BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18
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