Designgesetz
Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
(1) 1Ein eingetragenes Design wird gelöscht
1. | bei Beendigung der Schutzdauer; | |
2. | bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird; | |
3. | auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt; | |
4. | bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1; | |
5. | auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. |
2Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 36 DesignG
2 Entscheidungen zu § 36 DesignG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 09.06.2022 - 14 O 283/20
- Urheberrecht, Werk der angewandten Kunst, Gebrauchsgrafik, Abbildung eines ...
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