Designgesetz
Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
1Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. 2Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. 3Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. 4§ 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 34b DesignG
6 Entscheidungen zu § 34b DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 20 W 16/16
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrags; Fehlende ...
- OLG Köln, 04.05.2018 - 6 U 95/17
Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs gegen eingetragenen Designrechte verstoßender ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 19.10.2021 - 33 O 89/20
- OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 20 U 213/14
"Royal Oak"
- LG Düsseldorf, 13.11.2014 - 14c O 207/13
Anspruch auf Unterlassung des Angebots und Inverkehrbringens von Hockern und/oder ...