EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18) |
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ
102 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22
Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21
Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des ...
- EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche ...
- OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 UF 825/14
Kindesunterhalt: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts; ...
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener ...
- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
Anerkennung eines ausländischen Urteils; Begründung einer internationalen ...
- OLG München, 08.06.2000 - 14 U 770/99
Anwendung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen ...
- BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 355/07
Internationale Zuständigkeit - Rügelose Einlassung
- OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 104/02
Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung
- EuGH, 07.03.1985 - 48/84
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
- Art. 20 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)