Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   7. Abschnitt - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 19 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 19

Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 19 EuGVÜ

11 Entscheidungen zu Art. 19 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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