Finanzgerichtsordnung
Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. 2§ 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 138 FGO
1.988 Entscheidungen zu § 138 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 19.12.2023 - X B 1/23
Erledigungsstreit, Mindestinhalt eines Protokolls
- FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
- FG Saarland, 03.04.2019 - 2 K 1002/16
Kostenbeschluss nach Einsichtnahme in Steuerakten im Klageverfahren nach ...
- BFH, 24.05.2023 - X B 22/22
Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides
- BFH, 25.10.2023 - I R 8/18
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R ...
- BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine ...
- FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 2593/19
Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines ...
- FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung
- BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von ...
- FG Hamburg, 28.10.2021 - 3 K 65/20
Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren vorgelegten ...
Querverweise
Auf § 138 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113