Fernunterrichtsschutzgesetz
1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11) |
(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.
(2) 1Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten. 2Die Vergütung ist in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten. 3Die einzelnen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung zu entrichten ist. 4Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.
(3) 1Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist. 2Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial in kürzeren oder längeren als den vereinbarten Zeitabständen zu liefern ist, der Teilnehmer die Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeitabständen verlangt und die Änderung der Teilleistungen wegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist.
(4) 1Außer der vereinbarten Vergütung darf für Tätigkeiten, die mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags zusammenhängen sowie für etwaige Nebenleistungen eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden. 2Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen.
(5) 1Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über
2Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 |
vertrags § 4Widerrufsrecht des Teilnehmers § 5Kündigung § 6Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen § 7Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung § 8Umgehungsverbot § 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen § 10Ausschluss abweichender Vereinbarungen § 11(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 2 FernUSG
6 Entscheidungen zu § 2 FernUSG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2019 - III ZR 191/18
Die Beklagte, die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet ...
- OLG Frankfurt, 12.03.1992 - 6 U 209/90
Unzulässige Schulferienklausel etc.
- OLG Hamburg, 11.07.1984 - 5 U 64/84
Überraschungsklausel; Unangemessene Benachteiligung in allgemeinen ...
- LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2023 - 13 O 2839/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 - 2 A 10419/15
Hochschulrecht - Zulassung eines Fernlehrgangs einer öffentlichen Hochschule
- BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08
Vertraglich vereinbarte Überwachung eines Lernerfolgs als Voraussetzung für die ...
Querverweise
Auf § 2 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 20 (Auskunftspflicht)