Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.
Rechtsprechung zu § 30 GVG
88 Entscheidungen zu § 30 GVG in unserer Datenbank:
- OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18
Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung
- OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21
Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung
- OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot; wichtiger Grund; ...
- AG Fürth/Bayern, 16.11.2020 - 441 Ls 951 Js 163194/18
Selbständiges Einziehungsverfahren bei einer unterbliebenen gerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Bayern, 25.11.2019 - 441 Ls 951 Js 163194/18
Selbstständiges Einziehungsverfahren bei einer unterbliebenen gerichtlichen ...
- AG Fürth/Bayern, 25.11.2019 - 441 Ls 951 Js 163194/18
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Verständigungsgesetz
- KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16
Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener ...
- KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14
Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach ...
- KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15
Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung
- OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15
Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 275 II 3 (Absetzungsfrist und Form des Urteils) (zu § 30 I)