Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. 2Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. 3Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 58 GVG
34 Entscheidungen zu § 58 GVG in unserer Datenbank:
- AG Köln, 10.03.2022 - 583 OWi 35/22
- BGH, 11.10.2022 - 2 ARs 100/22
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ...
- OLG Zweibrücken, 21.01.2020 - 1 Ws 30/20
Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer für Entscheidung über Beschwerden gegen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2016 - L 29 AS 1625/16
Bindungswirkung eines gerichtlichen Verweisungsbeschlusses
- BVerfG, 01.10.1968 - 2 BvL 6/67
Gemeinsame Amtsgerichte
- AG Pirmasens, 20.01.2015 - 1 Ls 4117 Js 13049/14
Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Tateinheitlicher Computerbetrug bei mehreren ...
- LG Hamburg, 28.06.2018 - 627 Qs 14/18
Verfahren gegen einen Heranwachsenden in Hamburg: Übernahme der Haftkontrolle ...
- BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung ...
- BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvL 18/70
Verfassungsmäßigkeit des § 426 Abs. 2 AO
- BGH, 14.09.1988 - 2 ARs 436/88
Amtsgericht - Haftgericht - Örtliche Zuständigkeit - Gerichtsstand
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 58 GVG
18.12.1968 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 und § 33 Abs. 4 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953) | BGBl. I 1969 S. 10 |
Querverweise
Auf § 58 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87g (Gerichtliches Verfahren)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 391 (Zuständiges Gericht)