Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
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§ 28

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

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