Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
Rechtsprechung zu § 55 GVG
4 Entscheidungen zu § 55 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21
Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem ...
- VGH Bayern, 12.12.2023 - 24 ZB 23.30809
Zum Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2011 - L 15 SO 162/11
- OLG Hamm, 13.02.1962 - 3 Ws 532/61