Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
1Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 46 GVG
19 Entscheidungen zu § 46 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des ...
- BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften ...
- BGH, 09.11.1982 - 5 StR 342/82
Börsenrecht - Börse - Strafandrohung - Spekulationsgeschäft - Verleitung - ...
- BGH, 04.12.1984 - 5 StR 746/84
Auslosung eines Schöffen durch den Landgerichtspräsidenten - Vorschriftsmäßige ...
- BGH, 24.09.1957 - 1 StR 532/56
- BGH, 02.06.1981 - 5 StR 175/81
Widerruflichkeit der richterlichen Entscheidung über den Wegfall eines Schöffen - ...
- BGH, 22.10.1975 - 2 StR 215/75
Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des ...
- BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79
Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen - ...
- BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/62
- BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06
Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion); ...
Querverweise
Auf § 46 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 42